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Oktober 2025 |
Erhöhter Investitionsfreibetrag ab 1.11.2025 |
Kategorien: Klienten-Info |
![]() Hinweis (Artikel aktualisiert am 16.10.2025):Die im nachstehenden Artikel beschriebenen Erhöhungen des Investitionsfreibetrags (IFB) wurden am 15.10.2025 vom Nationalrat beschlossen. Damit ist die Erhöhungen ab 1.11.2025 rechtskräftig und gilt bis zum
Der Investitionsfreibetrag (IFB) wurde bereits 2023 zur Förderung von Investitionen – insbesondere im Zusammenhang mit der Ökologisierung – wieder eingeführt. Mit dem IFB kann durch bestimmte Investitionen die Steuerlast für betriebliche Einkünfte gesenkt werden, da der Freibetrag zusätzlich zur Abschreibung (AfA) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Zur weiteren Belebung der Konjunktur wurde nun gesetzlich beschlossen, die Investitionsfreibetragssätze ab dem 1. November 2025 bis 31. Dezember 2026 zu erhöhen:
Wie bisher kann der IFB höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden (bei Rumpfwirtschaftsjahren anteilig zu aliquotieren). Wichtige Präzisierungen laut beschlossener Gesetzesfassung1. Zeitliche Zuordnung („nachweislich im Begünstigungszeitraum“): 2. Teilaktivierungen bei längerfristigen Projekten: Unveränderte RegelungenVom IFB ausgenommen bleiben Wirtschaftsgüter,
Ebenfalls nicht begünstigt sind Investitionen in:
Begünstigte Wirtschaftsgüter müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen und einen Inlandsbezug haben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Inanspruchnahme des IFB ist – unabhängig von der Bezahlung –
Mit der beschlossenen Erhöhung des IFB wird die steuerliche Begünstigung betrieblicher Investitionen – insbesondere in ökologische Projekte – für den Zeitraum 1.11.2025 bis 31.12.2026 deutlich ausgeweitet. |
Verwandte Themen: Investitionsfreibetrag | IFB | Ökologisierung | Investition | abnutzbares Anlagevermögen |
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