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Juli 2008 |
Was bei Ferialjobs zu beachten ist |
Kategorien: Klienten-Info |
Welcher Schüler oder Student nützt die Chance nicht, zumindest einmal im Sommer Berufserfahrung mit einer Zuverdienstmöglichkeit zu kombinieren? Damit sich hieraus keine finanziell nachteiligen Überraschungen ergeben, ist es wichtig über die Behandlung eines Ferialjobs in Bezug auf Familienbeihilfe, Sozialversicherung und Steuerrecht Bescheid zu wissen. Familienbeihilfe Kinder unter 18 Jahren können beliebig viel verdienen, ohne dass der Anspruch auf Familienbeihilfe verloren geht. Ab dem Beginn des Kalenderjahres, das auf den 18. Geburtstag folgt, kann der Anspruch jedoch gefährdet sein, wenn das Jahreseinkommen mehr als 9.000 € beträgt. Bezugsgröße ist dabei das steuerpflichtige Einkommen nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Endbesteuerte Einkünfte (Zinsen, Dividenden) sind nicht einzubeziehen. Sozialversicherung Die meisten Ferialpraktikanten werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Sofern das monatliche Bruttogehalt mehr als 349,01 2008;€ beträgt, treten somit Pflichtversicherung und der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein. Steuerrecht Beträgt das monatliche Bruttogehalt weniger als 1.127 €, kommt es aufgrund des Abzugs von Sozialversicherungsbeiträgen und bestehenden Absetzbeträgen zu keinem Lohnsteuerabzug. Fällt bei einem höheren Gehalt Lohnsteuer an, so sollte nach Ablauf des Jahres beim Finanzamt ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt werden. Durch die Aufteilung der Bezüge auf das ganze Jahr und die Neudurchrechnung der Lohnsteuer ergibt sich dabei regelmäßig eine Steuergutschrift. Eine Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu 5 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Bild: © B. Wylezich - Fotolia |
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