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Juli 2005 |
Neuregelung der Lohnkontenführung ab 2005 |
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![]() Mit dem AbgÄG 2004 wurde die Lohnkontenführung wie folgt neu geregelt: Mindestangaben gem. § 76 Abs. 1 EStG Zusätzlich zu den schon bisher geforderten Pflichtangaben, wie Name, Versicherungsnummer, Wohnsitz, etc. kommt ab 2005 neu hinzu: Kinderzuschläge samt Name und Versicherungsnummer der betreffenden Kinder. Weitere Daten gem. § 76 Abs. 2 EStG Die bisher laut Gesetz geforderten weiteren Daten sind nunmehr in der Lohnkontenverordnung 2005 wie folgt geregelt:
Erleichterungen Laut § 4 der VO brauchen die o.a. Daten - sofern sie aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen - für Arbeitnehmer, die im Inland weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht in einem Lohnkonto erfasst zu werden, es sei denn, es handelt sich um vom inländischen Arbeitgeber ins Ausland entsendete Arbeitnehmer. Geltungszeitraum und Risken Weniger erfreulich ist, dass die Lohnkontenverordnung 2005 rückwirkend ab den Lohnzahlungszeiträumen, die nach dem 31. Dezember 2004 enden, bereits anzuwenden ist. Dadurch können sich einerseits rückwirkende Anpassungserfordernisse ergeben, andererseits aber auch Vorteile durch die Erleichterungen, wodurch eine nachträgliche Sanierung eintritt. Die mit der Nichtbefolgung dieser Vorschriften verbundenen Risken können - nach Expertenmeinung - schlimmstenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit zur Folge haben, welche mit einer Geldstrafe von bis zu € 3.625,- sanktioniert ist. Bild: © Xuejun li - Fotolia |
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