Artikel zum Thema: Verständigungsverfahren
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März 2006 |
Neuregelung der Verjährung ab 1. Jänner 2005 / Rechtswohltat der absoluten Verjährung auch bei vorläufigen Steuerbescheiden |
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Verjährungsarten und -fristen im Überblick :: Festsetzungs-/Bemessungsverjährung §§ 207ff BAO 1 Jahr: bei Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen :: Einhebungsverjährung § 238 BAO 5 Jahre: bei allen Abgaben im Normalfall :: Strafbarkeits-/Verfolgungsverjährung § 31 FinStrG 1 Jahr: bei Finanzordnungswidrigkeiten im allgemeinen :: Vollstreckbarkeitsverjährung § 32 FinStrG 5 Jahre: Wird während dieser Frist eine neue Strafe verhängt, kommt es zu einer Verlängerung bis zur Verjährung der neuen Strafe. :: Verjährung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren Nach § 57 StGB richtet sich die Verjährungsfrist nach dem Ausmaß der verhängten Strafe. Beginn der Verjährung :: Festsetzungsverjährung § 208 BAO Generalklausel: Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch bzw. die Voraussetzung für die Verhängung der Strafen (Zwangs-, Ordnung- und Mutwillensstrafen) entstanden ist. Sonderfälle:
:: Einhebungsverjährung § 238 BAO Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist. Die 30-jährige Frist beginnt ab der Verbücherung zu laufen. Die Verwertung des Handpfandrechtes kann auch noch nach Eintritt der Einhebungsverjährung erfolgen, allerdings ist keine sonstige weitere Vollstreckungsmaßnahme möglich. Die Abgabe kann aber auch nachher entrichtet werden, um das Handpfand auszulösen. :: Strafbarkeitsverjährung § 31 FinStrG Sie beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit entweder abgeschlossen ist, oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, beginnt die Verjährung mit dem Eintritt des Erfolges zu laufen. Bei durch Bescheid festzusetzenden Abgaben tritt die Abgabenverkürzung mit Zustellung des Bescheides ein, in dem eine vom Gesetz abweichende niedrigere Abgabe vorgeschrieben wurde. Absolute Verjährung gem. § 209 Abs. 3 BAO Ab 1. Jänner 2005 wurde die absolute Verjährung von 15 auf 10 Jahre verkürzt. Für Nachforderungen infolge einer Außenprüfung, die vor dem 1. Jänner 2005 begonnen hat, trat die neue Regelung erst am 1. Jänner 2006 in Kraft. Sie ist weder verlängerbar noch hemmbar, beschränkt sich nur auf das Recht der Abgabenfestsetzung und nicht auf die Einhebung. Verjährung vorläufiger Bescheide gem. § 200 BAO Während die normale Verjährung erst mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Ungewißheit beseitigt ist, wirkt die absolute Verjährung auch für vorläufige Bescheide. Schlussfolgerung Erlässt das Finanzamt bei einem vorläufigen Bescheid nicht innerhalb der absoluten Verjährungsfrist einen endgültigen Bescheid, ist Verjährung eingetreten, da in diesem Fall das Finanzamt sich nicht auf § 208 Abs. 1 BAO (Beginn der Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt ist) stützen kann. Damit tritt die Rechtswohltat der absoluten Verjährung ein. Verluste, auch wenn Liebhaberei vorliegt, bleiben für den Zeitraum der absoluten Verjährung abzugsfähig, da nach deren Ablauf auch ein vorläufiger Bescheid endgültig unabänderlich wird. Exkurs zu den Landesabgabenordnungen (LAO) Bild: © gunnar3000 - Fotolia |
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