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Dezember 2001 |
Anregungen für Maßnahmen vor Jahresende und Vorschau auf 2002 -- III. Allgemeine Hinweise |
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III. Allgemeine Hinweise 1. Aufbewahrungspflichten / Datenträger Bücher und Aufzeichnungen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen 7 Jahre nach Schluss des Kalenderjahres aufbewahrt werden. Die Unterlagen der Jahre vor 1994 können daher ab Jänner 2002 vernichtet werden. Sind diese aber für ein laufendes Verfahren von Bedeutung, müssen sie noch aufbewahrt werden. Unterlagen betreffend die Vorsteuerberichtigung bei Grundstücken sind 12 Jahre aufzubewahren. Daten sind nach dem Zeitpunkt der Umrüstung der Hard- und Software, jedenfalls aber ab dem 1. Jänner 2001 über Verlangen des Fiskus auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen. 2. Antrag auf KESt-Erstattung Bei geringen Einkünften bzw. bei Verlusten kann der Antrag auf KESt-Erstattung innerhalb von 5 Jahren ab Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden (Formular E3). Für das Jahr 1996 endet demnach die Antragsfrist am 31. Dezember 2001. 3. Kapitalumstellung auf EURO bei Kapitalgesellschaften Bis 31. Dezember 2001 machen das die Notare noch kostenlos, wenn sonst keine Änderungen vorgenommen werden. 4. Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch Bei elektronischer Einreichung bis 31. Dezember 2001 entfällt die Veröffentlichungsgebühr von S 1.500,-. 5. Konzernabschluss Übersteigen in den Jahren 2000 und 2001 die Bilanzsumme EUR 15 Mio. (Bruttomethode) bzw. EUR 12,5 Mio. (Nettomethode), die Umsatzerlöse EUR 30 Mio. (Bruttomethode) bzw. EUR 25 Mio. (Nettomethode), und die Anzahl der Arbeitnehmer 250, ist erstmals im Jahre 2002 ein Konzernabschluss aufzustellen. Bild: © Kurt Kleemann - Fotolia |
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