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Januar 2001 |
Befristete Steuerbefreiung für die Schenkung von Sparguthaben |
Kategorien: Klienten-Info |
![]() Vorwort Zeitlicher Anwendungsbereich Gegenstand der Zuwendung Am Schenkungsvorgang beteiligte Personen Ausnahmen von der Schenkungssteuerbefreiung Scheckeinlösung durch den Geschenknehmer. · Schenkungen, die der Finanzbehörde bis 8. Juli 2000bereits bekannt waren bzw. Gegenstand konkreter abgabenrechtlicheroder finanzstrafrechtlicher Ermittlungen waren. Alle diese Vorgängemüssen dem Steuerschuldner aber zur Kenntnis gelangt sein(z.B.: Bedenkenvorhalt oder Ergänzungsauftrag des Finanzamteszum konkreten Fall, nicht allerdings die kommentarlose Zusendungeiner Abgabenerklärung oder bloß allgemeinene Anfrage nach Herkunft der Geldmittel). · Die Schenkungssteuerbefreiung stellt keine Amnestie für Schwarzgeld dar. Wird ein Sparbuch geschenkt, auf dem sich Schwarzgeld befindet, bleibt wohl die Schenkungssteuerbefreiung aufrecht,der Schwarzgeldzufluss unterliegt aber der Einkommensteuer undkann zur finanzstrafrechtlichen Verfolgung führen. Verhältnis zu anderen Schenkungssteuerbefreiungen § 19 Abs. 3 ErbStG normiert, dass jede Befreiung für sich anzuwenden ist. Neben der Steuerfreiheit von den gegenständlichen Geldeinlagen bleiben alle anderen Steuerbefreiungen und Freibeträge aufrecht. Beispielsweise sei der Freibetrag von S 5 Mio fürBetriebsschenkungen gemäß § 15a ErbStG erwähnt.Befinden sich daher im Betriebsvermögen entsprechende Geldeinlagen,so kann die Befreiung bei einer Betriebsschenkung zusätzlichzum Freibetrag in Anspruch genommen werden. Laut Expertenmeinunggilt dies aber nicht im Erbfall. Vorgangsweise bei der Zusammenrechnungvon Schenkungen innerhalb von 10 Jahren Einschränkung der KESt-Erstattung Meldungen und Auskunftspflichten an die Finanzbehörde bzw. Notare · Trotz Weiterbestehens der Anmeldepflicht gemäß § 22 ErbStG kann die Anmeldung der Erwerbe nach § 15Abs. 1 Z 19 unterbleiben. Es besteht auch keine Verpflichtungzur Aufzeichnung über die Zuwendung des Vermögens, sieist aber für eine spätere Beweisführung zweckmäßig.Bei der Schenkung eines bereits identifizierten Sparbuches wirddie Namensänderung mit Datum als Beweis dafür ausreichen,dass die Schenkung innerhalb des begünstigten Zeitraumeserfolgt ist, reicht allerdings nicht als Beweis für den Schenkungsvorgang.Dieser ist gesondert zu dokumentieren, am besten durch eine freiwilligeMitteilung an das Finanzamt mit Eingangsstempel auf der Kopieoder beim Notar. Auswirkungen auf die Erbschaft Schließlich sei kurz auf erbschaftssteuerliche Aspekte hingewiesen. Keine Änderung ergibt sich in Bezug auf die Endbesteuerung,welche auch für Zeiten nach dem 30. Juni 2002 (hoffentlich)noch gelten wird. Erfreulich ist, dass ab 2001 auch Aktien indie Endbesteuerung eingezogen werden, sofern die Beteiligung unter1 Prozent bleibt. Weniger erfreulich ist, dass durch den Wegfallder Anonymität von Sparbüchern die Notariatsgebührenbeträchtlich steigen werden. Auch für Pflegeheime wirdes in Hinkunft leichter sein, aus den Sparguthaben der verstorbenenPfleglinge ausstehende Gebühren einzutreiben. Bei Gemeinschaftssparbüchernwird im Erbfall das Guthaben nicht gesperrt. Die Zurechnung imNachlass erfolgt nach Erbenangabe, im Zweifel nach Köpfen. Schlussbemerkung Wer die Absicht hat, das Zeitfenster der Schenkungssteuerfreiheitauszunützen, sollte dies ehestens tun. Es bestehen verfassungsrechtlicheBedenken gegen diese Bestimmung, weil insbesondere durch ihreRückwirkung- der Gleichheitsgrundsatz verletzt sein könnte.Wer vor dem 8. Juli 2000 ein Sparbuch geschenkt und damals pflichtwidrigdie Schenkung nicht angezeigt hat, wird nämlich nunmehr gegenüberdemjenigen bessergestellt, der gesetzeskonform die Anzeige erstattethat. Bild: © gratisography.com |
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