|   |  | Dienstvertrag | Freier Dienstvertrag | Werkvertrag |   | Geschuldet wird | Arbeitsleistung, kein Erfolg | Arbeitsleistung, kein Erfolg | Ein bestimmter Erfolg (Werk) |   | Entlohnung | Nach Arbeitszeit | Nach Arbeitszeit | Nach Erfolg |   | Risiko für die Nützlichkeit der Leistung | Trägt der Dienstgeber | Trägt der Dienstgeber | Trägt der Werkunternehmer |   | Haftung | Für ein Bemühen | Für ein Bemühen | Für einen bestimmten Erfolg |   | Ist die Arbeit selbst zu erbringen? | Ja; eine Übertragung ist nur mit Zustimmung des Dienstgebers möglich. | Eine Vertretung ist möglich, die persönliche Arbeitsleistung muss jedoch die Regel sein. | Nein, der Werkunternehmer kann jederzeit Fremde mit der Arbeit betrauen, ohne dies mit dem Vertragspartner vereinbaren zu müssen. |   | Arbeitszeit | Vom Dienstgeber geregelt | Selbst zu bestimmen | Selbst zu bestimmen |   | Arbeitsort | Vom Dienstgeber geregelt | Selbst zu bestimmen | Selbst zu bestimmen |   | Arbeitsbezogenes Verhalten | Weisungsgebundenheit gegenüber dem Dienstgeber | Frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens | Frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens |   | Weisungen des Dienstgebers | Dienstnehmer muss die persönlichen und sachlichen Weisungen des Dienstgebers befolgen. | Dienstnehmer unterliegt keinen persönlichen Weisungen des Dienstgebers. | Werkunternehmer unterliegt keinen persönlichen Weisungen. |   | Fürsorgepflicht des Arbeitgebers | gegeben | gegeben | keine Fürsorgepflicht |   | Betriebsmittel | Betriebsmittel des Dienstgebers | Betriebsmittel des Dienstgebers | Eigene Betriebsmittel |   | Vertragsdauer | Dauerschuldverhältnis; auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt | Dauerschuldverhältnis; auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt | Zielschuldverhältnis; nach Erbringung des Werkes endet das Vertragsverhältnis |  Bei geringfügig Beschäftigten wird in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht kein Unterschied zwischen Dienstnehmer und freiem Dienstnehmer gemacht.  Bild: © PascalR - Fotolia |