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Juli 2004
Kurz-Info: Werbungskosten bei Leerstehungen
 

Solange sich der Vermieter bemüht eine leerstehende Wohnung zu vermieten, ist nicht von einer endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielung auszugehen, selbst wenn er die Wohnung zum Verkauf anbietet. Aufwendungen für diese Wohnung sind als Werbungskosten (Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes) absetzbar. Infolge gleicher Rechtslage in Österreich ist daher die deutsche Rechtsprechung anwendbar.

Bild: © Yanik Chauvin - Fotolia

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